Coronavirus: Wichtige Informationen für Gewerbebetreibende

30.03.2020

Hier erhalten Sie wichtige Informationen zu Unterstützungsmöglichkeiten und zu erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus. Welche Geschäfte noch geöffnet haben dürfen, erfahren Sie unter diesem Link sowie in der Auslegungshilfe.

 

Zuschuss für Solo-Selbstständige, Freiberufler und Kleinstunternehmer
(Soforthilfe II/Landesmittel)

>> Anträge können ab Freitag, den 27. März 2020, um 12 Uhr auf der Website der IBB (Link) gestellt werden. <<

Der Berliner Senat hat beschlossen, dass ab 06.04.2020 ab 12 Uhr die Corona Zuschüsse auf das einheitliche Bundesprogramm umgestellt werden. Nach Mitteilung der IBB wurde die Warteschlange am 01.04.2020 um 12.00 Uhr gestoppt. Bis zu diesem Zeitpunkt eingegangene Anträge werden bearbeitet und ausgezahlt.

 

Das bedeutet für die Antragsteller,

  • dass Soloselbständige und Freiberufler sowie Kleinstunternehmen bis 5 Mitarbeiter nur noch bis zu 9.000 € aus dem Zuschussprogramm des Bundes beantragen können. Hierbei ist zu beachten, dass keine Personalkosten angesetzt werden können. Der Zuschuss ist für fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand (gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingsaufwendungen u.ä.) nutzbar. Mit dem Zuschuss soll die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller sichergestellt werden. Die Soforthilfe dient zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u.a. durch laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä (also Fixkosten, die dem Unternehmen anfallen).
  • dass Unternehmen über 5 Mitarbeiter bis 10 Mitarbeiter keiner Veränderung unterliegen, da diese Zielgruppe sowieso nur Bundesmittel beantragen können
  • ab Montag, 6. April 2020, 10:00 Uhr soll die Antragstellung für den Bundeszuschuss auf der IBB-Seite wieder möglich sein


Die entsprechende Pressemitteilung der IBB finden Sie hier: https://www.ibb.de/de/ueber-die-ibb/aktuelles/presse/pressemitteilungen/update-corona-hilfen-12-uhr.html


Wie hoch ist die Förderung?

Solo-Selbstständige (dies sind Personen, die eine selbständige Tätigkeit allein, dies heißt ohne angestellte Mitarbeiter ausüben),
Freiberufler und Kleinstunternehmer mit maximal fünf Beschäftigten will der Senat mit bis zu 5000 Euro Soforthilfe unterstützen.
Die Beträge aus den Landesmitteln können für Personal- und Betriebeskosten eingesetzt werden.

Wer wird gefördert?

  • Gewerbliche Soloselbständige (dies sind Personen, die eine selbständige Tätigkeit allein, dies heißt ohne angestellte Mitarbeiter ausüben)
  • Freiberufler und Kleinstunternehmen mit bis zu fünf Beschäftigte (Vollzeitäquivalente)

Wie wird Vollzeitäquivalent berechnet?

  • eine Vollzeitkraft = ein Vollzeitäquivalent,
  • Halbtagskraft (50%)= 0,5 Vollzeitäquivalent

Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • Es muss im Einzelfall nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden, dass ein Zuschuss für die Sicherung der beruflichen bzw. betrieblichen Existenz in der Corona-Krise erforderlich ist;
  • Im Rahmen der Antragstellung soll erklärt werden, dass Hilfsprogramme des Bundes oder andere zur Verfügung stehende Hilfsprogramme bzw. Ansprüche aus der sozialen Sicherung und anderen gesetzlichen Leistungen (z.B. Kurzarbeitergeld, Grundsicherung) in Anspruch genommen bzw. beantragt werden;
    Über- oder Doppelkompensationen durch die Inanspruchnahme von Mitteln aus anderen Maßnahmen oder Programmen sollen von vornherein vermieden bzw. im Nachhinein korrigiert werden. Der Zuschuss übernimmt deshalb auch die Funktion einer Liquiditätshilfe bis zur Klärung und Inanspruchnahme anderer Ansprüche.

Bitte halten Sie für die Antragstellung folgende Unterlagen bzw. Informationen bereit:

  • Es müssen keine Unterlagen eingereicht bzw. hochgeladen werden
  • Angaben zur Firma (Name, Straße, PLZ, Rechtsform)
  • Ausweisdokument (Personalausweis/ Reisepass)
  • Steuer-ID

Das Sofortprogramm II ergänzt das bereits beschlossene Sofortprogramm I, das kleinen und mittelständische Unternehmen mit bis zu 250 Beschäftigten helfen soll, Liquiditätsengpässe mit Hilfe von Krediten zu überbrücken.

 

Soforthilfe aus Bundesmitteln (Zuschuss)

Nach Mitteilung der IBB ist die Antragstellung gestoppt, da die zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft sind. Die IBB befindet sich in Abstimmung mit den Senatsverwaltungen für Wirtschaft, Energie und Betriebe sowie Finanzen, um das weitere Vorgehen zu beraten.

Die Beträge aus der Soforthilfe aus Bundesmitteln können nur für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä. beantragt werden.

Wie hoch ist die Förderung

  • Gewerbliche Soloselbständige (dies sind Personen, die eine selbständige Tätigkeit allein, dies heißt ohne angestellte Mitarbeiter ausüben) und Freiberufler und Kleinstunternehmen mit bis zu fünf Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) können bis zu 9.000 Euro erhalten/beantragen
  • Freiberufler und Kleinstunternehmen mit mehr als 5 und bis zu zehn Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) können bis zu 15.000 Euro (aus Bundesmitteln) erhalten/beantragen.

Die Antragstellung kann zusammen mit dem Antrag aus dem Programm (Soforthilfe II) online auf der Seite der IBB erfolgen.
Weitere Details entnehmen Sie bitte auch dem Eckpunktepapier ( https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/E/eckpunkte-corona-soforthilfe.pdf?__blob=publicationFile&v=4 )

 

Rettungsbeihilfe Corona (Soforthilfe I)

Seit einigen Tagen können Sie bei der IBB zinslose Überbrückungskredite bis zu einer Höhe von 0,5 Mio. EUR mit einer Laufzeit von bis zu 2 Jahren beantragen.

Zu diesen Mitteln können auch bisher ausgeschlossene und nun sehr stark betroffene Branchen wie z.B. Einzelhandel, Gastronomie, Beherbergung und konsumorientierte Dienstleistung (z.B. Clubs) Zugang erhalten. Webseite: https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/liquiditaetshilfen-berlin.html

 


AKTUELLER HINWEIS:
Überlastung/Leistungsfähigkeit der IBB-Server

  • Der IBB sind die Probleme der Zugänglichkeit zur Registrierung und Antragstellung für die zinslosen Darlehen (Soforthilfe I) bekannt. Es wird mit Nachdruck an technischen Lösungsmöglichkeiten gearbeitetie
  • Die IBB hat hierzu folgenden Hinweis auf Ihrer Webseite veröffentlicht:

Aufgrund der sehr großen Nachfrage ist die Last auf unserem Server momentan extrem hoch. Es kann daher zu Einschränkungen und Verzögerungen in unserem Kundenportal kommen. Nutzen Sie daher bitte auch die Tagesrandzeiten zur Antragstellung, da die Server dann weniger stark belastet sind. Bitte verzichten Sie bei technischen Schwierigkeiten auf Anrufe und Mails, um die Leitungen für inhaltliche Fragen freizuhalten. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Beseitigung des Problems.

 

Unternehmen können jetzt Steuererleichterungen beantragen

Das Bundesfinanzministerium hat mit den obersten Landesfinanzbehörden ein BMF-Schreiben abgestimmt, mit dem betroffene Steuerpflichtige mit konkreten steuerlichen Erleichterungen unterstützt werden. Wenn Unternehmen wegen der wirtschaftlichen Folgen des Virus in diesem Jahr fällige Steuern nicht zahlen könnten, könnten sie demnach nun einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Zinsfrei soll ihnen dann ein Aufschub für Einkommen-, Körperschafts- und Umsatzsteuer gewährt werden. Nähere Informationen finden Sie hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-steuerliche-Massnahmen.html

 

Künstler*innen

Künstler*innen, die ihr Einkommen aufgrund von Einbrüchen durch Absagen o.ä. nach unten korrigieren müssen, sollten dies unbedingt der Künstlersozialkasse (KSK) melden, um die monatlichen Beitragszahlungen zu senken. Dazu das Formular "Änderungsmitteilung des voraussichtlichen Arbeitseinkommens aus selbstständiger künstlerischer / publizistischer Tätigkeit" ausfüllen und an die KSK senden.

 

Hausbank kontaktieren wegen eines Überbrückungskredites und Bürgschaftsbank

Wegen eines Überbrückungskredites fragen Sie bitte bei Ihrer Hausbank nach und verweisen auf die aktuellen Bürgschaftsangebote der Bürgschaftsbank, die diese Überbrückungskredite zu 80 % besichern sollen. Über Ihre Hausbank können Sie auch die Bundeshilfen der KfW beantragen. Unter https://www.buergschaftsbank.berlin/start.html   kommen Sie direkt auf die Seite der Bürgschaftsbank. Unter diesem Link können Sie direkt einen Antrag stellen. Im Rahmen des Bürgschaftsexpressprogramms kann die Bürgschaftsbank Entscheidungen über Bürgschaften ab sofort bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von 3 Tagen treffen. Auch bei Betriebsmittelkrediten kann der Bürgschaftsrahmen von 80 % ausgeschöpft werden.

 

Kurzarbeitergeld

Die Bundesagentur für Arbeit Berlin Nord teilte mit:

Zur Erleichterung des Zugangs und zum Abfedern der Belastung der Unternehmen hat der Gesetzgeber einige Änderungen beim Kurzarbeitergeld geschaffen:

  • Kurzarbeitergeld ist für jeden Betrieb möglich, auch für Beschäftigte in Zeitarbeit.
  • Sind mindestens 10 Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen, kann ihr Betrieb bei der Agentur für Arbeit für sie Kurzarbeit beantragen.
    (Sonst musste mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.)
  • Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des fehlenden Nettoentgelts – für Eltern 67 Prozent.
  • Beiträge für die Sozialversicherungen werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
  • Beschäftigte müssen keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.

Details und nähere Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/erleichtertes-kurzarbeitergeld.html )  und der Bundesagentur für Arbeit (https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld ).

Darüber hinaus soll künftig auch erstmals das Ausleihen von Arbeitnehmern von Betrieben in Kurzarbeit an Firmen mit Personalmangel ermöglicht werden, wenn keine Erlaubnis der Bundesagentur zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung vorliegt.

Voraussetzungen für diese Ausnahmeregelung sind:

  • Der Anlass für die Überlassung ist kurzfristig und unvorhersehbar (aktuelle Krisensituation) eingetreten (Umfasst wird z. B. Personalengpass beim Entleiher oder Arbeitsausfall beim Verleiher),
  • der Arbeitgeber hat nicht die Absicht, dauerhaft als Verleiher tätig zu sein und
  • die einzelne Überlassung erfolgt zeitlich begrenzt auf die aktuelle Krisensituation.


Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dazu angekündigt, in Kürze eine FAQ-Liste auf seiner Homepage einzustellen!

Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Um Kurzarbeitergeld in Anspruch zu nehmen, müssen “mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.“

Je nachdem wie viele Beschäftigte das Unternehmen hat, muss dies nachgewiesen und entsprechend in der unbedingt notwendigen Anzeige des Arbeitsausfalls dargelegt werden. Dieser Anzeige muss eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat bzw., wenn es im Betrieb keinen Betriebsrat gibt, dann individuell mit dem Beschäftigten mitgeschickt werden, wonach die Kurzarbeit auch seitens des Arbeitnehmers beantragt werden soll. Wichtig ist die vollständige ausgefüllte ANZEIGE ÜBER ARBEITSAUSFALL zu übermitteln (online oder postalisch). Weitere Informationen, Videos und Unterlagen zum Kurzarbeitergeld sowie die Online-Anzeige des Arbeitsausfalls finden Sie unter www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall. Antworten auf erste, häufige Fragen bietet die Agentur für Arbeit hier. Im Zweifel würden wir empfehlen, vorab die Kurzarbeits-Hotline der Arbeitsagentur zu kontaktieren: 0800 45555 20 oder auf Ihren persönlichen Ansprechpartner bei der regional für Sie zuständigen Arbeitsagentur zuzugehen. Diesen finden Sie hier.

 

Kurzarbeitergeld auch für Selbstständige?

Eine Absicherung von Selbstständigen ist möglich, wenn Sie von der Möglichkeit der Antragspflichtversicherung („freiwillige Weiterversicherung“) nach §28a SGBIII Gebrauch gemacht haben. In diesem Falle haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Wenn Sie davon keinen Gebrauch gemacht haben, fallen Sie nicht in den Schutz der Arbeitslosenversicherung. Wenn Sie keine oder nur geringe Einnahmen erzielen, können Sie Leistungen der Grundsicherung im Jobcenter beantragen.

 

Kurzarbeitergeld für März (Wichtige Frist 31.03.2020!!!)

Wer noch für den Monat März Kurzarbeitergeld erhalten möchte, muss bis spätestens 31. März eine „Anzeige über Arbeitsausfall“ bei der zuständigen Arbeitsagentur einreichen. Ein am PC ausfüllbaren Vordruck finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf . Bitte beachten Sie, dass Sie vor dem Abgabe der „Anzeige von Arbeitsausfall“ mit den betroffenen Arbeitnehmern eine Kurzarbeitervereinbarung geschlossen haben.

 

Antrag auf Grundsicherung für Selbständige nach dem SGB II

Nach Rücksprache mit dem Jobcenter ist für die schnelle Beantragung von Grundsicherung folgendes unbedingt wichtig:

  1. Hauptantrag ALG II und ganz wichtig die Anlage EKS (Anlage zum Einkommen Selbständiger) vollständig ausfüllen und per E-Mail an das Jobcenter senden. Die Formulare finden Sie unter https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/download-center-arbeitslos#1478809808529.
  2. Tipp: Unbedingt vor dem Ausfüllen den Ausfüllhinweis durchlesen!
  3. Dem Antrag die Gewerbeanmeldung sowie die Steueranmeldung beifügen.
  4. Der Hauptantrag muss begründet werden. Es reicht aus, auf die augenblickliche Coronakrise hinzuweisen und dass Sie daher einen massiven Umsatzeinbruch haben.
  5. Sie müssen bei Antragstellung eine Umsatz-Prognose für die nächsten 6 Monate erstellen. Dem Jobcenter ist klar, dass zur Zeit niemand das Ende vorhersehen kann und wird erst einmal akzeptieren, dass Sie vom momentanen Zustand auch für die nächsten Monate ausgehen müssen. Das Jobcenter wird gegenwärtig nur vorläufig entscheiden! Nach Ablauf der 6 Monate müssen Sie eine abschließende Erklärung mit den tatsächlichen Einnahmen/ Verlusten einreichen.

Wenn das Jobcenter weitere Fragen zu Ihrem Antrag hat, wird es sich mit Ihnen in Verbindung setzen.

 

Entschädigungszahlungen bei Verdienstausfällen nach dem Infektionsschutzgesetz (§§ 56 ff IfSG)

Bei einer vom Gesundheitsamt verhängten häuslichen oder stationären Quarantäne eines Arbeitnehmers leistet der Arbeitgeber nach § 56 IfSG zunächst eine Entschädigung an den Arbeitnehmer in voller Lohnhöhe für die Dauer  von maximal 6 Wochen. Die geleistete Entschädigung kann der Arbeitgeber von der Senatsverwaltung für Finanzen, Bereich Selbstversicherung zurückfordern, wenn ein bezirkliches Gesundheitsamt die Maßnahme verhängt hat,

§ 66 Abs. 1 IfSG.

Auch Selbständige haben einen Anspruch auf Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung berechnet sich nach der Höhe des Einkommens aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit im Jahr vor ihrer Einstellung und ist durch Einkommensteuerbescheid nachzuweisen.

Auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Finanzen https://www.berlin.de/sen/finanzen/presse/nachrichten/artikel.908216.php finden Sie nützliche Informationen und Antragshinweise

 

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 30.9.

Es soll eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Betriebe geschaffen werden, die wirtschaftliche Schäden durch den massiven Anstieg der Infektionen mit dem neuartigen SARS-CoV-2-Virus erleiden. Anknüpfend an die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, soll es Haftungserleichterungen für Geschäftsleiter für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife geben. Zudem sollen Anreize geschaffen werden, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrecht zu erhalten.

Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum soll auch das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, eingeschränkt werden. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll bis zum 30. September 2020 befristet gelten und kann im Verordnungswege bis zum 31. März 2021 verlängert werden. Webseite: https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Insolvenzantrag/Corona_Insolvenzantrag_node.html

 

Umgang mit der Eindämmungsverordnung

Auf Seiten vieler Gewerbetreibender herrscht Unsicherheit, ob ein Betrieb für Publikumsverkehr geöffnet sein darf oder nicht. Der Senat hat den Bezirken deshalb eine Auslegungshilfe zur Verfügung gestellt, um in Zweifelsfällen besser einschätzen zu können, ob ein Geschäft unter die Schließungsanordnung fällt. Die Auslegungshilfe liegt auch den Vollzugsbehörden vor, so dass eine berlinweit einheitliche Vollzugspraxis sichergestellt wird.

In der Anlage finden Sie die aktuelle Fassung der Auslegungshilfe, die stets aktualisiert auch online auf der Seite https://www.berlin.de/corona/massnahmen/orientierungshilfe-fuer-gewerbe/ verfügbar ist.

 

Sozialschutz-Paket (Bund)

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes für leichteren Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) beschlossen. Der Entwurf wird nun durch die Koalitionsfraktionen in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht und voraussichtlich am kommenden Samstag, den 28. März 2020, in Kraft treten.

Er soll helfen, die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für die Bürgerinnen und Bürger abzufedern. Nähere Informationen finden Sie hier: https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/sozialschutz-paket.html

 

Stundung der Sozialversicherungsbeiträge

Der GKV-Spitzenverband hat allen gesetzlichen Krankenkassen empfohlen, die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend zu erleichtern. Also den Unternehmen und Selbstständigen, die nachvollziehbar aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, zu ermöglichen, die Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend später zu zahlen.

Nähere Informationen finden Sie hier:  https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/pressemitteilungen_und_statements/pressemitteilung_1003392.jsp

 

Angebot für Gastronomen zur Bewerbung von Außer-Haus-Verkauf

Viele Gastronomen versuchen die eingetretenen Verluste mit dem Angebot eines „Außer-Haus-Verkaufs“ zu kompensieren. Für diese Betriebe gibt es ab sofort die Möglichkeit, ihr Angebot kostenlos auf den offiziellen berlin.de – Seiten zu veröffentlichen. Die Kunden können dann auf www.berlin.de sehen, welche Restaurants in ihrer Gegend Essen ausliefern oder zur Abholung bereitstellen.

Hier geht’s zur Anmeldung: https://citylabberlin.typeform.com/to/QjhJbt

Das Angebot ist eine Kooperation der Senatsverwaltung für Wirtschaft, CityLab Berlin, OpenData Informationsstelle, DEHOGA BERLIN und IHK Berlin.

 

Town Hall Call mit Live-Chat für Unternehmer-Fragen

Bereits zum 2. Mal veranstaltete Berlin Partner in Kooperation mit der IHK Berlin und weiteren Partnern das virtuelle Format „Unternehmens-Info@Berlin Partner“. Themen waren diesmal Updates zu Soforthilfe I & II sowie praktische Tipps zu Kurzarbeit und juristischen Fragestellungen. Experten der IBB, der Bundesagentur für Arbeit und der Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gaben Antworten auf die dringendsten Fragen. Außerdem besteht in diesem Format die Möglichkeit, im Live-Chat Fragen zu stellen. Der Town Hall Call wird aufgezeichnet und kann über YouTube erneut abgehört werden.

Eine kurzfristige Information über den nächsten Termin finden Sie unter (https://www.ibb.de/de/ueber-die-ibb/aktuelles/veranstaltungen/veranstaltungen.html )

 

„Unternehmer helfen Unternehmern“

Ein Angebot von Berliner Unternehmen an andere Berliner Unternehmen, um die Durststrecke während der andauernden Corona-Krise zu überstehen. Das kann Ihre Arbeitskraft oder Dienstleistung sein, das können Rohstoffe oder Waren sein und alles andere, von dem Sie glauben, dass es anderen Unternehmern helfen könnte.  Auf der IHK-Plattform https://www.ihk-berlin.de/ueber-uns/ehrenamt/unternehmer-helfen-unternehmen/unternehmer-helfen-unternehmern-4740554#titleInText0  bieten mittlerweile dutzende Unternehmer kostenlose Unterstützung für in der Existenz bedrohte Unternehmer an - als Zeichen der Solidarität in Zeiten der Krise.

 

Weitere interessante/nützliche  Links:

  • Hotel- und Gaststättenverband Berlin e.V. (DEHOGA Berlin) hält für die Gastronomie und Hotellerie auf seiner Homepage www.dehoga-berlin.de  gezielte Informationen bereit.

  • ARRIVO BERLIN Servicebüro für Unternehmen (www.arrivo-servicebuero.de ) teilt mit, dass in diesen außergewöhnlichen Zeiten die eigentlichen Rubriken etwas aufgeweicht wurden und aktuell vor allem zu folgenden Themen informieren:
    • Für Arbeitgeber*innen
    • Für Auszubildende und Beschäftigte mit Fluchthintergrund
    • Und zum Deutschlernen Online

  • Gutscheine für die Zeit nach Corona:
    Auf der Non-Profit-Plattform www.Helfen.Berlin  können Berliner für ihre Lieblingsorte Gutscheine kaufen, um Bars, Restaurants, Theater, Einzelhändler oder Kinos zu unterstützen. Mehr als 1600 Geschäfte sind dort bereits registriert und konnten über www.Helfen.Berlin Gutscheine für die Nach-Corona-Zeit im Wert von mehr als 400.000 EUR verkaufen.

 

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